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   VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02.Me   

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https://dejure.org/2003,19346
VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02.Me (https://dejure.org/2003,19346)
VG Meiningen, Entscheidung vom 22.09.2003 - 6 D 60015/02.Me (https://dejure.org/2003,19346)
VG Meiningen, Entscheidung vom 22. September 2003 - 6 D 60015/02.Me (https://dejure.org/2003,19346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürDG § 42; ThürDG § 43
    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarverfahren; Polizeibeamter; Disziplinarverfahren; Erweiterung; Rotlichtmilieu; Menschenhandel; Förderung der Prostitution; Einschleusen von Ausländern; Urkundenunterdrückung; Strafvereitelung im Amt; Untreue; Betrug; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbehaltung von 25 Prozent der Dienstbezüge; Voraussetzung eines Disziplinarverfahrens; Vorläufige Dienstenthebung während des Diszipliarverfahrens; Heilung einer fehlenden Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Erstes Disziplinarverfahren aus der sog. "Rotlichtaffäre" in der Thüringer Polizei

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Auszug aus VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02
    Private Kontakte zwischen Geber und Empfänger schließen demnach eine Amtsbezogenheit der Zuwendungen nicht aus, so lange für die Hingabe des Vorteils nicht ausschließlich persönliche Beziehungen maßgeblich gewesen sind (BVerwG, U. v. 20.02.2002, 1 D 19/01, NVwZ 2002, 1515 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Dies kann im Interesse einer geordneten und sachlich orientierten Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Rechtsstaatsbewusstseins im demokratischen Gemeinwesen nicht hingenommen werden (BVerwG, U.v. 20.02.2002, 1 D 19/01, DokBer B 2002, 169 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Eine Entfernung aus dem Dienst ist nur dann regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen und sogar gefordert hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen (BVerwG, U.v. 20.02.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.04.1996 - 1 DB 6.96

    Einleitung eines förmliche Disziplinarverfahrens gegen einen Ruhestandsbeamten -

    Auszug aus VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02
    Die vorläufige Einbehaltung von Gehaltsteilen hat sich am Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren (BVerwG, B.v. 16.04.1996, Az.: 1 DB 6/96, DokBer B 1996, 191).

    Wenn der Beamte sich auch eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen muss, weil er keinen Dienst mehr versieht, so darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gutzumachenden Nachteilen führen (BVerwG, B.v. 16.04.1996, a.a.O. m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 124/86

    Verurteilung wegen Urkundenfälschung - Verfälschung von Postquittungen - Verstoß

    Auszug aus VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch die wertvermindernde Verfügung zugleich ein Vorteil für den Dienstherrn entsteht (vgl. BGH, U. v. 06.05.1986, Az.: 4 StR 124/86, NtZ 1986, 455).
  • BVerwG, 04.01.1996 - 1 DB 16.95
    Auszug aus VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02
    Insbesondere hat der Antragsgegner mit der ihm obliegenden Ermessensentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der auch bei der Anordnung vorläufiger Maßnahmen im Disziplinarverfahren zu beachten ist (vgl. BVerwG, B.v. 04.01.1996, 1 DB 16/95, DokBer B 1996, 123).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 42 Abs. 5 ThürDG sind entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfGE 94, 166 ff.).
  • BVerwG, 01.11.1985 - 1 DB 45.85
    Auszug aus VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02
    Deshalb lässt das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen die Heilung eines durch Verletzung der vorherigen Anhörungspflicht begründeten Verfahrensmangels zu (BVerwG, B. v. 01.11.1985, 1 DB 45/85, ZBR 1986, 91 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.05.1984 - 1 DB 11.84

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Meiningen, 22.09.2003 - 6 D 60015/02
    Die Aussetzung betrifft nur das eigentliche Disziplinarverfahren, hemmt dagegen nicht parallel laufende Neben- oder Begleitverfahren, wie etwa die Anordnung oder Aussetzung von Maßnahmen nach §§ 42, 43 ThürDG (vgl. BVerwG, B. v. 04.05.1984, 1 DB 11/84).
  • VG Meiningen, 19.04.2010 - 6 D 60014/09

    Zu den Anforderungen an eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines

    Die Disziplinarkammer hat bereits mit Beschluss vom 22.09.2003 im Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG (Az.: 6 D 60015/02.Me) die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten bestätigt; die zugleich angeordnete Einbehaltung der Dienstbezüge wurde ausgesetzt.

    In dem Schreiben seines Anwalts gegenüber dem Verwaltungsgericht Meiningen, Az.: 6 D 60015/02.Me, habe er in zwei Punkten eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

    Dem Gericht liegen die Gerichtsakte 6 D 60015/02.Me (3 Bände), die Gerichtsakte 6 D 60008/04 Me (1 Band), die Gerichtsakte 6 D 60002/08 Me (1 Band), die Personalakte des Beklagten (1 Hefter), der Disziplinarvorgang (2 Ordner), der Disziplinarvorgang zum Einbehalt der Dienstbezüge (1 Ordner) sowie die Strafakte 510 Js 5011/02 (12 Bände Hauptakte, 7 Sonderbände sowie 7 Fallakten) vor.

  • VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22

    Disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von

    Dies ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung festzustellen (VG Meiningen, B. v. 25.09.2003 - 6 D 60015/02.Me -, juris Rn. 12).
  • VG Meiningen, 07.04.2004 - 6 D 60017/03

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarverfahren; vorläufige

    Darüber hinaus hatte der Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und sich zu den Vorwürfen zu äußern (vgl. dazu VG Meiningen, B.v. 25.09.2003, 6 D 60015/02.Me).

    Deshalb lässt das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen die Heilung eines durch Verletzung der vorherigen Anhörungspflicht begründeten Verfahrensmangels zu (BVerwG, B.v. 01.11.1985, 1 DB 45/85, ZBR 1986, 91 m.w.N., VG Meiningen, B.v. 25.09.2003, 6 D 60015/02.Me).

  • VG Meiningen, 15.12.2022 - 6 D 470/22

    Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung

    Dies ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung festzustellen (VG Meiningen, B. v. 25.09.2003 - 6 D 60015/02.Me -, juris Rn. 12).

    Der Beamte kann daher auch noch nach Wirksamwerden einer entsprechenden Anordnung jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen Einwendungen mit derselben Wirkung Geltung verschaffen, wie wenn er schon vor Erlass der Anordnung hierzu Gelegenheit gehabt hätte (VG Meiningen, B. v. 25.09.2003 - 6 D 60015/02.Me -, juris Rn. 13 und B. v. 07.04.2004 - 6 D 60017/03.Me -, juris Rn. 17).

  • VG Meiningen, 28.05.2010 - 6 D 60004/10

    Gründe für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen

    Außerdem hatte der Antragsteller nach der seinem Bevollmächtigten gewährten Akteneinsicht Gelegenheit - auch im gerichtlichen Verfahren -, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Ausführungen zu machen, was er ebenfalls getan hat (vgl. hierzu ausführlich: VG Meiningen, B. v. 22.09.2003 - 6 D 60015/02.Me).
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